764.100
WnG
CH-AG
§ 4 Wassernutzungsgesetz (WnG) - Gemeingebrauch
Nutzung der Gewässer im Allgemeinen - Erteilung, Inhalt, Änderung und Erneuerung des Nutzungsrechts
§ 4 WnG · Gemeingebrauch
1. Die Nutzung der öffentlichen Gewässer und die Inanspruchnahme der Oberflächengewässer stehen allen Personen ohne eingeräumtes Nutzungsrecht und unentgeltlich in dem Ausmass zu, wie sie die Nutzung des Gewässers durch eine andere nutzungswillige Person nicht einschränken oder ausschliessen.