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764.100 WnG CH-AG

§ 39 Wassernutzungsgesetz (WnG) - Begriff

Übrige Nutzungen - Inanspruchnahme des Oberflächengewässers
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§ 39 WnG · Begriff

1. Als Inanspruchnahme des Oberflächengewässers gelten insbesondere

a) Bauten jeder Art wie Plätze, Gebäude, Bootsstationierungen und zugehörige Anlagen, Stege, Flösse, Überbrückungen, ober- und unterirdische Leitungen, Ein- und Ausleitbauwerke, Geleiseanlagen, Eindolungen und Eindeckungen,

b) Ablagerungen in und Auffüllungen von Gewässergebiet,

c) Materialentnahmen.

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