764.100
WnG
CH-AG
§ 39 Wassernutzungsgesetz (WnG) - Begriff
Übrige Nutzungen - Inanspruchnahme des Oberflächengewässers
§ 39 WnG · Begriff
1. Als Inanspruchnahme des Oberflächengewässers gelten insbesondere
a) Bauten jeder Art wie Plätze, Gebäude, Bootsstationierungen und zugehörige Anlagen, Stege, Flösse, Überbrückungen, ober- und unterirdische Leitungen, Ein- und Ausleitbauwerke, Geleiseanlagen, Eindolungen und Eindeckungen,
b) Ablagerungen in und Auffüllungen von Gewässergebiet,
c) Materialentnahmen.