764.100
WnG
CH-AG
§ 33 Wassernutzungsgesetz (WnG) - Grundwassernutzung; Begriff
Übrige Nutzungen - Nutzung von Grundwasser, Heilquellen und Thermalwasser
§ 33 WnG · Grundwassernutzung; Begriff
1. Als Grundwassernutzung gelten insbesondere Grundwasserentnahmen, Einleitungen ins Grundwasser sowie Eingriffe und Veränderungen innerhalb des Grundwasserleiters. Der Grundwassernutzung gleichgestellt sind die Fassung und Nutzung von Heilquellen und Thermalwasser.