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764.100 WnG CH-AG

§ 33 Wassernutzungsgesetz (WnG) - Grundwassernutzung; Begriff

Übrige Nutzungen - Nutzung von Grundwasser, Heilquellen und Thermalwasser
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§ 33 WnG · Grundwassernutzung; Begriff

1. Als Grundwassernutzung gelten insbesondere Grundwasserentnahmen, Einleitungen ins Grundwasser sowie Eingriffe und Veränderungen innerhalb des Grundwasserleiters. Der Grundwassernutzung gleichgestellt sind die Fassung und Nutzung von Heilquellen und Thermalwasser.

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