764.100
WnG
CH-AG
§ 32 Wassernutzungsgesetz (WnG) - Wasserzins
Nutzung der Wasserkraft
§ 32 WnG · Wasserzins
1. Die Nutzungsberechtigten haben einen alljährlichen Wasserzins im Rahmen des Bundesrechts zu bezahlen. Der Grosse Rat regelt den Wasserzins durch Dekret.
2. Mindestens 5 % des jährlichen Wasserzinsertrags sind für die Renaturierung, Vernetzung und ökologische Aufwertung der Gewässer zu verwenden.