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764.100 WnG CH-AG

§ 32 Wassernutzungsgesetz (WnG) - Wasserzins

Nutzung der Wasserkraft
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§ 32 WnG · Wasserzins

1. Die Nutzungsberechtigten haben einen alljährlichen Wasserzins im Rahmen des Bundesrechts zu bezahlen. Der Grosse Rat regelt den Wasserzins durch Dekret.

2. Mindestens 5 % des jährlichen Wasserzinsertrags sind für die Renaturierung, Vernetzung und ökologische Aufwertung der Gewässer zu verwenden.

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