§ 28 Wassernutzungsgesetz (WnG) - Gesuch, Auflage und Einsprache
§ 28 WnG · Gesuch, Auflage und Einsprache
1. Gesuche um Erteilung, Änderung, Erneuerung oder Übertragung eines Nutzungsrechts sind beim zuständigen Departement einzureichen.
2. Dieses veröffentlicht die Gesuche und legt sie während 30 Tagen öffentlich auf.
3. Unter Vorbehalt des Bundesrechts genügt eine Anzeige, wenn vom Vorhaben nur wenige Personen betroffen sind. Das zuständige Departement kann von der Auflage absehen, wenn keine Drittinteressen berührt sind.
4. Vor Veröffentlichung des Gesuchs hat die gesuchstellende Person Bauten und zu enteignendes Land zu profilieren und auszustecken.
5. Wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse besitzt, kann innerhalb der Auflagefrist Einsprache bei der Konzessions- oder Bewilligungsbehörde erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.