764.100
WnG
CH-AG
§ 22 Wassernutzungsgesetz (WnG) - Rückbau
Nutzung der Gewässer im Allgemeinen - Ende des Nutzungsrechts
§ 22 WnG · Rückbau
1. Endet das Nutzungsrecht ohne Heimfall, hat die nutzungsberechtigte Person den ursprünglichen Zustand auf ihre Kosten wiederherzustellen, soweit das Nutzungsrecht nichts anderes bestimmt.