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764.100 WnG CH-AG

§ 22 Wassernutzungsgesetz (WnG) - Rückbau

Nutzung der Gewässer im Allgemeinen - Ende des Nutzungsrechts
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§ 22 WnG · Rückbau

1. Endet das Nutzungsrecht ohne Heimfall, hat die nutzungsberechtigte Person den ursprünglichen Zustand auf ihre Kosten wiederherzustellen, soweit das Nutzungsrecht nichts anderes bestimmt.

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