§ 2 Wassernutzungsgesetz (WnG) - Kantonale Zuständigkeiten
§ 2 WnG · Kantonale Zuständigkeiten
1. Der Regierungsrat ist zuständig für die Erteilung der Konzessionen für Wasserkraftwerke mit 10 oder mehr Megawatt Bruttoleistung.
1bis. Das zuständige Departement erteilt die übrigen Nutzungsrechte (Konzessionen und Bewilligungen). Der Regierungsrat kann in diesen Fällen durch Verordnung auf seine Entscheidkompetenz als Beschwerdeinstanz verzichten.
2. Der Regierungsrat kann für Gewässernutzungen im öffentlichen Interesse die Enteignung der dafür notwendigen Rechte anordnen. Er kann Konzessionen im Verfahren der formellen Enteignung widerrufen.
3. Das Spezialverwaltungsgericht entscheidet über Ansprüche aus Enteignung sowie Entschädigungs- und Ausgleichsansprüche.
4. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige Instanz Streitigkeiten über bestehende Konzessionen, mit Ausnahme des Entzugs oder der Beschränkung derselben, sowie über wohlerworbene Rechte an einem öffentlichen Gewässer.
5. Das Verwaltungsgericht entscheidet über Entschädigungen und Abgeltungen gemäss den §§ 7 Abs. 2, 16 und 26 Abs. 2.
6. Das zuständige Departement beschafft und verwaltet die notwendigen hydrologischen Grundlagen.