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Wassernutzungsgesetz (WnG) - Gegenstand (WnG)

44 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Aargau
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Inhaltsübersicht (44)

Gesetzestext (44 Artikel)

Nutzung der Gewässer im Allgemeinen - Gegenstand und Zuständigkeiten

1. Dieses Gesetz regelt die Nutzung der öffentlichen ober- und unterirdischen Gewässer sowie die Inanspruchnahme der Oberflächengewässer.

2. Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auch Anwendung auf die Fassung und Nutzung von Heilquellen und Thermalwasser.

Nutzung der Gewässer im Allgemeinen - Gegenstand und Zuständigkeiten

1. Der Regierungsrat ist zuständig für die Erteilung der Konzessionen für Wasserkraftwerke mit 10 oder mehr Megawatt Bruttoleistung.

1bis. Das zuständige Departement erteilt die übrigen Nutzungsrechte (Konzessionen und Bewilligungen). Der Regierungsrat kann in diesen Fällen durch Verordnung auf seine Entscheidkompetenz als Beschwerdeinstanz verzichten.

2. Der Regierungsrat kann für Gewässernutzungen im öffentlichen Interesse die Enteignung der dafür notwendigen Rechte anordnen. Er kann Konzessionen im Verfahren der formellen Enteignung widerrufen.

3. Das Spezialverwaltungsgericht entscheidet über Ansprüche aus Enteignung sowie Entschädigungs- und Ausgleichsansprüche.

4. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige Instanz Streitigkeiten über bestehende Konzessionen, mit Ausnahme des Entzugs oder der Beschränkung derselben, sowie über wohlerworbene Rechte an einem öffentlichen Gewässer.

5. Das Verwaltungsgericht entscheidet über Entschädigungen und Abgeltungen gemäss den §§ 7 Abs. 2, 16 und 26 Abs. 2.

6. Das zuständige Departement beschafft und verwaltet die notwendigen hydrologischen Grundlagen.

Nutzung der Gewässer im Allgemeinen - Gegenstand und Zuständigkeiten

1. Die Gemeinden unterstützen die kantonalen Behörden beim Vollzug, insbesondere durch Kontrolle und Überwachung vor Ort.

2. Sie bezeichnen eine kommunale Stelle, welche die Aufgaben der Gemeinde sicherstellt.

Nutzung der Gewässer im Allgemeinen - Erteilung, Inhalt, Änderung und Erneuerung des Nutzungsrechts

1. Die Nutzung der öffentlichen Gewässer und die Inanspruchnahme der Oberflächengewässer stehen allen Personen ohne eingeräumtes Nutzungsrecht und unentgeltlich in dem Ausmass zu, wie sie die Nutzung des Gewässers durch eine andere nutzungswillige Person nicht einschränken oder ausschliessen.

Nutzung der Gewässer im Allgemeinen - Erteilung, Inhalt, Änderung und Erneuerung des Nutzungsrechts

1. Den Gemeingebrauch übersteigende Nutzungen der Gewässer und Inanspruchnahmen der Oberflächengewässer bedürfen eines Nutzungsrechts.

2. Auf Erteilung, Änderung, Erneuerung und Übertragung eines Nutzungsrechts besteht kein Anspruch. Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen zur Nutzung von Grundwasser.

3. Ist die Nutzung mit einem Grundstück verbunden, kann das Nutzungsrecht zugunsten der jeweiligen Grundeigentümerin oder des jeweiligen Grundeigentümers gewährt werden.

Nutzung der Gewässer im Allgemeinen - Erteilung, Inhalt, Änderung und Erneuerung des Nutzungsrechts

1. Erteilung, wesentliche Änderung und Erneuerung des Nutzungsrechts bedürfen

a) einer Konzession, wenn es um Wasserkraftnutzungen, Wasserentnahmen für Kühlwasser, Grundwasserentnahmen für die Trinkwasserversorgung sowie die Fassung und Nutzung von Heilquellen und Thermalwasser geht,

b) einer Bewilligung in allen übrigen Fällen.

2. Der Regierungsrat kann durch Verordnung geringfügige Nutzungen und solche besonderer Natur von der Bewilligungspflicht ausnehmen und eine Meldepflicht für Nutzungen im Rahmen des Gemeingebrauchs vorsehen.

Nutzung der Gewässer im Allgemeinen - Erteilung, Inhalt, Änderung und Erneuerung des Nutzungsrechts

1. Die Konzession oder die Bewilligung bestimmt insbesondere Umfang, Art und Dauer der Gewässernutzung sowie die Regelung der Beendigung und die Verpflichtungen bei der Beendigung.

2. Die Konzessions- oder Bewilligungsbehörde kann weitere Nebenbestimmungen vorsehen, namentlich zur Regelung der Inbetriebnahme, der Betriebssicherheit, der Haftung für besondere Risiken, der Versicherungspflicht, der Aufrechterhaltung der Trinkwasser- und Energieversorgung, des Ableitens von Grund- und Quellwasser, der Genehmigung von Wasserlieferungsverträgen, des Heimfalls, des Rückkaufs, des Widerrufs und des Rückkaufsrechts bei Übertragungen.

Nutzung der Gewässer im Allgemeinen - Erteilung, Inhalt, Änderung und Erneuerung des Nutzungsrechts

1. Die Dauer der Konzession beträgt für

a) Wasserkraftnutzungen in der Regel 60 Jahre,

b) die Nutzung von Kühlwasser, Heilquellen und Thermalwasser höchstens 40 Jahre,

c) Grundwassernutzungen höchstens 30 Jahre.

2. Die Konzessionsbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen eine längere Konzessionsdauer bewilligen.

3. Die Dauer der übrigen Nutzungsrechte regelt der Regierungsrat durch Verordnung.

Nutzung der Gewässer im Allgemeinen - Erteilung, Inhalt, Änderung und Erneuerung des Nutzungsrechts

1. Das zuständige Departement kann im öffentlichen Interesse Nutzungen im Gemeingebrauch und, in ausserordentlichen Situationen, Nutzungsrechte ohne Entschädigung jederzeit vorübergehend ganz oder teilweise einschränken.

Nutzung der Gewässer im Allgemeinen - Erteilung, Inhalt, Änderung und Erneuerung des Nutzungsrechts

1. Die Konzessions- oder Bewilligungsbehörde kann Nutzungsrechte jederzeit ohne Entschädigung ganz oder teilweise ändern oder widerrufen, wenn sie an wesentlichen Mängeln leiden, insbesondere gegen zwingendes Recht verstossen oder auf Irrtum oder Täuschung beruhen, sowie zum Schutz der polizeilichen Güter.

2. Der Regierungsrat kann die Konzession darüber hinaus aus Gründen des öffentlichen Interesses auf dem Weg der Enteignung ändern oder widerrufen, soweit die Konzession nichts anderes bestimmt.

3. Die Konzessionärin und der Konzessionär müssen Einschränkungen und Mehrbelastungen in der Ausübung ihrer Rechte ohne Entschädigung dulden, wenn diese geringfügig sind.

4. Die Bewilligungsbehörde kann die Bewilligung jederzeit ohne Entschädigung ganz oder teilweise ändern oder widerrufen, wenn öffentliche Interessen dies erfordern.

Nutzung der Gewässer im Allgemeinen - Erteilung, Inhalt, Änderung und Erneuerung des Nutzungsrechts

1. Nutzungsrechte sind grundsätzlich abgabepflichtig. Dies gilt auch für Nutzungsrechte, die der Bund in Hoheitsbereichen des Kantons erteilt.

2. Der Grosse Rat regelt die Abgaben durch Dekret.

Nutzung der Gewässer im Allgemeinen - Erteilung, Inhalt, Änderung und Erneuerung des Nutzungsrechts

1. Das zuständige Departement kann von den Nutzungsberechtigten Sicherheitsleistungen verlangen für

a) die Prüfung, Einhaltung und Durchsetzung von Nebenbestimmungen,

b) die Wiederherstellung des vorherigen Zustands,

c) Ersatzvornahmen.

Nutzung der Gewässer im Allgemeinen - Erteilung, Inhalt, Änderung und Erneuerung des Nutzungsrechts

1. Die Konzessions- oder Bewilligungsbehörde hat Nutzungsrechte und Nebenbestimmungen im Grundbuch anmerken und nach Beendigung wieder löschen zu lassen.

2. Nutzungsrechte können, sofern sie Art. 59 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) vom 22. Dezember 1916 entsprechen, als Grundstücke in das Grundbuch aufgenommen werden.

Nutzung der Gewässer im Allgemeinen - Erteilung, Inhalt, Änderung und Erneuerung des Nutzungsrechts

1. Wasserkraftanlagen dürfen erst nach einem befristeten Probebetrieb und nach der Abnahme, Fassungen von Grundwasser, Thermalwasser und Heilquellen erst nach der Abnahme durch das zuständige Departement in Betrieb genommen werden.

Nutzung der Gewässer im Allgemeinen - Erteilung, Inhalt, Änderung und Erneuerung des Nutzungsrechts

1. Die Übertragung eines Nutzungsrechts auf eine andere Person bedarf der Zustimmung durch die Konzessions- oder Bewilligungsbehörde.

2. Bei Konzessionen gilt als Übertragung auch ein Wechsel in der wirtschaftlichen Beherrschung der nutzungsberechtigten Person.

3. Der Konzessions- oder Bewilligungsbehörde bleibt es im Fall der Übertragung und des Übergangs vorbehalten, das Nutzungsrecht zu ändern oder im Namen des Kantons ein in der Konzession vorbehaltenes Rückkaufsrecht auszuüben.

Nutzung der Gewässer im Allgemeinen - Erteilung, Inhalt, Änderung und Erneuerung des Nutzungsrechts

1. Ergibt sich durch eine neue Nutzung der Gewässer für die Gewässereigentümerin oder den Gewässereigentümer beziehungsweise die bisherigen Nutzungsberechtigten ein finanzieller Nachteil (Mehrkosten und Mindererlöse), ist dieser von der neu nutzungsberechtigten Person in Geld oder durch Sachleistung zu ersetzen.

2. Die nutzungsberechtigte Person hat gemäss den Bestimmungen des Bundesrechts auch den bei Dritten verursachten Schaden zu ersetzen.

3. Sind mehrere Personen berechtigt, ersetzen sie die nach Absatz 1 und 2 verursachten Nachteile solidarisch.

Nutzung der Gewässer im Allgemeinen - Erteilung, Inhalt, Änderung und Erneuerung des Nutzungsrechts

1. Das zuständige Departement übt die Aufsicht über die Wassernutzungen aus. Die nutzungsberechtigte Person gestattet dem zuständigen Departement, seinem Personal sowie den von ihm Beauftragten den Zutritt zu den betroffenen Grundstücken, betriebsnotwendigen Bauten, Anlagen und Einrichtungen.

Nutzung der Gewässer im Allgemeinen - Ende des Nutzungsrechts

1. Die Konzessionsbehörde kann sich bei der Erteilung einer Konzession das Recht zum Rückkauf des Nutzungsrechts einschliesslich der betriebsnotwendigen Bauten, Anlagen und Einrichtungen und des Bodens vorbehalten.

Nutzung der Gewässer im Allgemeinen - Ende des Nutzungsrechts

1. Das Nutzungsrecht erlischt mit Ablauf seiner Dauer, durch schriftlichen Verzicht oder, soweit im Nutzungsrecht nichts anderes festgelegt ist, mit der Löschung der juristischen Person oder Personengemeinschaft im Handelsregister.

Nutzung der Gewässer im Allgemeinen - Ende des Nutzungsrechts

1. Die Konzessions- oder Bewilligungsbehörde kann Nutzungsrechte ohne Entschädigung als verwirkt erklären, wenn die nutzungsberechtigte Person

a) gesetzte Fristen, namentlich diejenigen für den Bau- und Betriebsbeginn, schuldhaft nicht einhält oder vom eingeräumten Recht innert der angesetzten Frist keinen Gebrauch macht,

b) die Nutzung zwei Jahre unterbrochen hat und innert angesetzter Frist nicht wieder aufnimmt,

c) gesetzliche Bestimmungen oder wichtige Nebenbestimmungen der Konzession oder Bewilligung trotz Mahnung verletzt.

Nutzung der Gewässer im Allgemeinen - Ende des Nutzungsrechts

1. Im Fall des Ablaufs, des Verzichts, der Verwirkung oder des Widerrufs einer Konzession ist die Konzessionsbehörde unter Vorbehalt des Bundesrechts oder anders lautender Konzessionsbestimmungen berechtigt, sämtliche betriebsnotwendigen Bauten, Anlagen und Einrichtungen sowie den diesen dienenden Boden unentgeltlich im Namen des Kantons zu übernehmen.

2. Die nutzungsberechtigte Person ist verpflichtet, betriebsnotwendige Bauten, Anlagen und Einrichtungen, an denen ein Heimfallsrecht besteht, in gutem, betriebsfähigem Zustand zu erhalten.

3. Bei einer erneuten Konzessionserteilung hat die nutzungsberechtigte Person für den Verzicht auf den dauernden Heimfall von betriebsnotwendigen Bauten, Anlagen und Einrichtungen eine angemessene Entschädigung zu leisten.

4. Beim Heimfall kann die Konzessionsbehörde die Vergabe der Konzession und den Verkauf der bestehenden betriebsnotwendigen Bauten, Anlagen und Einrichtungen samt Boden öffentlich ausschreiben. Der Kanton bleibt beim Zuschlag frei.

5. Vom Heimfall ausgenommen sind Nutzungen von Grundwasser, die der öffentlichen Trinkwasserversorgung oder der Brauchwasserversorgung von bewilligten, besonders kapitalintensiven Betrieben dienen.

Nutzung der Gewässer im Allgemeinen - Ende des Nutzungsrechts

1. Endet das Nutzungsrecht ohne Heimfall, hat die nutzungsberechtigte Person den ursprünglichen Zustand auf ihre Kosten wiederherzustellen, soweit das Nutzungsrecht nichts anderes bestimmt.

Nutzung der Gewässer im Allgemeinen - Verhältnis des Nutzungsrechts zu anderen Rechten

1. Die nutzungsberechtigte Person kann verpflichtet werden, ihre Bauten, Anlagen und Einrichtungen andern Personen des privaten oder öffentlichen Rechts gegen Entschädigung zur Mitbenutzung zur Verfügung zu stellen, sofern ihr daraus kein unzumutbarer Nachteil erwächst.

Nutzung der Gewässer im Allgemeinen - Verhältnis des Nutzungsrechts zu anderen Rechten

1. Sind mehrere bestehende oder geplante Nutzungen auf dasselbe Wasservorkommen angewiesen und sind bei getrennten Anlagen gegenseitige Beeinträchtigungen, eine unwirtschaftliche Ausnutzung des Gewässers oder andere Nachteile vorhanden beziehungsweise vorauszusehen, kann die Konzessions- oder Bewilligungsbehörde eine gemeinsame Nutzung anordnen oder Prioritäten der Nutzung festlegen.

2. Die Beteiligten haben für die gemeinsamen Einrichtungen je nach Interesse aufzukommen und allfällige Vor- oder Nachteile gegenseitig angemessen auszugleichen.

Nutzung der Gewässer im Allgemeinen - Verhältnis des Nutzungsrechts zu anderen Rechten

1. Spätere Nutzungsrechte können bei erheblicher Beeinträchtigung früherer Nutzungsrechte ohne Entschädigung geändert oder widerrufen werden.

Nutzung der Gewässer im Allgemeinen - Verhältnis des Nutzungsrechts zu anderen Rechten

1. Frühere Nutzungsrechte, nicht über den Gemeingebrauch hinausgehende Nutzungen oder bessere Rechte dürfen zugunsten eines späteren Nutzungsrechts aufgehoben, beschränkt oder geändert werden, wenn öffentliche Interessen es verlangen.

2. Der aus der Aufhebung oder Beschränkung erwachsende finanzielle Nachteil ist von der bevorteilten Person in Geld oder durch Sachleistung zu ersetzen, soweit nach den Bestimmungen über den Widerruf Entschädigung geschuldet wird. Unter mehreren bevorteilten Personen besteht Solidarität.

3. Mit der Erteilung einer Konzession wird das Enteignungsrecht für die darin mit genügender Bestimmtheit festgelegten, im öffentlichen Interesse liegenden Bauten und Anlagen eingeräumt. Bei der Auflage der Planentwürfe ist auf diese Rechtsfolge aufmerksam zu machen.

Nutzung der Gewässer im Allgemeinen - Verfahren

1. Das zuständige Departement kann eine Projektierungsbewilligung erteilen. Es hört vor dem Entscheid die Gemeinde und die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer an.

2. Die Projektierungsberechtigten sind befugt, die in Frage kommenden Grundstücke zu betreten und die erforderlichen Arbeiten und Untersuchungen im Zusammenhang mit der Projektierung einer Baute vorzunehmen.

3. Sie haben den finanziellen Nachteil zu ersetzen, der den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern in der Benutzung und Bewirtschaftung der Grundstücke daraus entsteht.

4. Die Projektierungsbewilligung ist je nach Umfang des Projekts auf maximal fünf Jahre zu befristen. In begründeten Fällen kann sie verlängert werden.

5. Aus der Projektierungsbewilligung kann kein Recht auf Erteilung des Nutzungsrechts abgeleitet werden.

Nutzung der Gewässer im Allgemeinen - Verfahren

1. Gesuche um Erteilung, Änderung, Erneuerung oder Übertragung eines Nutzungsrechts sind beim zuständigen Departement einzureichen.

2. Dieses veröffentlicht die Gesuche und legt sie während 30 Tagen öffentlich auf.

3. Unter Vorbehalt des Bundesrechts genügt eine Anzeige, wenn vom Vorhaben nur wenige Personen betroffen sind. Das zuständige Departement kann von der Auflage absehen, wenn keine Drittinteressen berührt sind.

4. Vor Veröffentlichung des Gesuchs hat die gesuchstellende Person Bauten und zu enteignendes Land zu profilieren und auszustecken.

5. Wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse besitzt, kann innerhalb der Auflagefrist Einsprache bei der Konzessions- oder Bewilligungsbehörde erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

Nutzung der Gewässer im Allgemeinen - Verfahren

1. Sind zur Ausübung der Nutzungsrechte bewilligungspflichtige Bauten, Anlagen und Einrichtungen vorgesehen, gilt Folgendes

a) Für Wasserkraftanlagen und Wasserbauvorhaben an öffentlichen Gewässern erfolgt ein einstufiges, kantonales Verfahren, das die Prüfung der Nutzung sowie der dafür benötigten Bauten, Anlagen und Einrichtungen umfasst.

b) Für Wasserkraftanlagen, die der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, kann die Konzessionsbehörde auf vorgängigen Antrag der gesuchstellenden Person anstelle des einstufigen Verfahrens ein getrenntes, kantonales Konzessions- und Projektgenehmigungsverfahren durchführen.

c) Bei den übrigen Nutzungsrechten koordiniert der Gemeinderat das Wassernutzungs- mit dem Baubewilligungsverfahren nach den baugesetzlichen Bestimmungen.

Nutzung der Wasserkraft

1. Die nutzungsberechtigte Person hat den Energieausfall zu dulden, der ihr durch die Regelung des Wasserstands eines anderen Nutzungsrechts entsteht. Die andere nutzungsberechtigte Person hat sie dafür zu entschädigen.

2. Die Konzessionsbehörde regelt die Einzelheiten in den Konzessionen der betroffenen Nutzungsberechtigten.

3. Die Entschädigung ist auch dann noch geschuldet, wenn das durch den Einstau belastete Nutzungsrecht erneuert wird.

Nutzung der Wasserkraft

1. Die Nutzungsberechtigten haben Wasserentnahmen bis 1 % der Ausbauwassermenge sowie Abwassereinleitungen in Ober- und Unterwasserkanäle und in Staustrecken zu dulden.

Nutzung der Wasserkraft

1. Die Nutzungsberechtigten haben einen alljährlichen Wasserzins im Rahmen des Bundesrechts zu bezahlen. Der Grosse Rat regelt den Wasserzins durch Dekret.

2. Mindestens 5 % des jährlichen Wasserzinsertrags sind für die Renaturierung, Vernetzung und ökologische Aufwertung der Gewässer zu verwenden.

Übrige Nutzungen - Nutzung von Grundwasser, Heilquellen und Thermalwasser

1. Als Grundwassernutzung gelten insbesondere Grundwasserentnahmen, Einleitungen ins Grundwasser sowie Eingriffe und Veränderungen innerhalb des Grundwasserleiters. Der Grundwassernutzung gleichgestellt sind die Fassung und Nutzung von Heilquellen und Thermalwasser.

Übrige Nutzungen - Nutzung von Grundwasser, Heilquellen und Thermalwasser

1. Die Nutzungsberechtigten sorgen für einen haushälterischen Umgang mit dem Grundwasser.

2. Bei drohendem Wassermangel können die Gemeinden den Wasserverbrauch für die der Trinkwasserversorgung untergeordneten Bedürfnisse entschädigungslos einschränken oder verbieten.

3. Das zuständige Departement kann zum Schutz vor Übernutzung des Grundwassers die Entnahmemenge beschränken.

Übrige Nutzungen - Nutzung von Grundwasser, Heilquellen und Thermalwasser

1. Dient die Nutzung von Grundwasser der öffentlichen Trinkwasserversorgung oder der Brauchwasserversorgung eines bewilligten, besonders kapitalintensiven Betriebs, besteht ein Anspruch auf Erneuerung beziehungsweise Übertragung des Nutzungsrechts, wenn ein ordnungsgemässer Betrieb sichergestellt ist.

Übrige Nutzungen - Nutzung des Oberflächenwassers

1. Als Nutzung des Oberflächengewässers gilt insbesondere die Nutzung von Wasser zu Wärme- oder Kühlzwecken, zur Wasserversorgung, als industrielles oder gewerbliches Brauchwasser, zur Grundwasseranreicherung, für Bewässerungen sowie zur Speisung von Weihern.

2. Der Wasserentnahme gleichgestellt sind Rückgabe und Einleitung von Wasser in ein Oberflächengewässer.

Übrige Nutzungen - Nutzung des Oberflächenwassers

1. Das zuständige Departement erteilt Nutzungsrechte für Wasserentnahmen nur bei Fliessgewässern, deren Niederwassermenge (Abflussmenge Q₃₄₇) grösser ist als 50 l/s. Der Regierungsrat kann durch Verordnung Ausnahmen vorsehen, wenn besondere Verhältnisse dies rechtfertigen.

2. Liegen mehr Gesuche für Wasserentnahmen vor, als bewilligt werden können, schränkt das zuständige Departement die Entnahmemengen und Entnahmezeiten bestehender Nutzungsrechte ein (Kehrordnung).

Übrige Nutzungen - Nutzung des Oberflächenwassers

1. Feuerwehr und Zivilschutz können im Not- und Übungsfall ohne Bewilligung und unentgeltlich Wasser entnehmen. Im Übungsfall muss eine angemessene Restwassermenge gewährleistet bleiben.

Übrige Nutzungen - Inanspruchnahme des Oberflächengewässers

1. Als Inanspruchnahme des Oberflächengewässers gelten insbesondere

a) Bauten jeder Art wie Plätze, Gebäude, Bootsstationierungen und zugehörige Anlagen, Stege, Flösse, Überbrückungen, ober- und unterirdische Leitungen, Ein- und Ausleitbauwerke, Geleiseanlagen, Eindolungen und Eindeckungen,

b) Ablagerungen in und Auffüllungen von Gewässergebiet,

c) Materialentnahmen.

Verwaltungszwang und Verwaltungsstrafe

1. Wird ein unrechtmässiger Zustand geschaffen, kann das zuständige Departement die Einstellung von Nutzungen und Arbeiten sowie die Herstellung des rechtmässigen Zustands, insbesondere die Beseitigung oder Änderung rechtswidriger Bauten, anordnen.

Verwaltungszwang und Verwaltungsstrafe

1. Wer vorsätzlich oder fahrlässig Gewässer nutzt, ohne über ein Nutzungsrecht zu verfügen, oder in anderer Weise diesem Gesetz, den gestützt darauf erlassenen Vorschriften, Verfügungen und Entscheiden zuwiderhandelt, wird mit Busse bis Fr. 50'000.- bestraft.

2. An Stelle einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft sind die natürlichen Personen strafbar, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen. Können diese nicht ohne unverhältnismässigen Untersuchungsaufwand festgestellt werden, wird die juristische Person oder die Gesellschaft zur Bezahlung der Busse verurteilt.

3. Die Verfolgungsverjährung beträgt 5 Jahre.

4. Im Übrigen finden die Bestimmungen des allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafgesetzbuchs Anwendung.

Verwaltungszwang und Verwaltungsstrafe

1. Für Untersuchung und Beurteilung der Übertretungen dieses Gesetzes sind die strafrichterlichen Behörden zuständig.

2. Kanton und Gemeinden haben in den Strafverfahren die Rechte einer Partei.

Schluss- und Übergangsbestimmungen

1. Dieses Gesetz findet auch Anwendung auf im Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits bewilligte beziehungsweise erlaubte Gewässernutzungen.

2. Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Kraft stehende Konzessionen für Gewässernutzungen gilt bis zu deren Ende das alte Recht.

3. Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Fassungen und Nutzungen von Heilquellen und Thermalwasser kommt dieses Gesetz zur Anwendung bei künftigen Übertragungen beziehungsweise Übergängen, spätestens jedoch 10 Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.

4. Wer ein öffentliches Gewässer nutzt oder ein Oberflächengewässer in Anspruch nimmt, ohne dafür berechtigt zu sein, hat ungeachtet der Dauer des Bestehens der Nutzung ein nachträgliches gebührenpflichtiges Bewilligungsverfahren zu durchlaufen. Dabei ist das Rechtsverhältnis umfassend zu regeln, insbesondere das Eigentum, die Unterhalts- und Sanierungspflichten sowie die Dauer.

5. Nach bisherigem Recht anerkannt bleiben die bestehenden wohlerworbenen Nutzungsrechte im als altrechtlich beziehungsweise ehehaft anerkannten Umfang. Die nutzungsberechtigte Person ist für den Nachweis des alten Rechts beweispflichtig. Bei einer Übertragung beziehungsweise einem Übergang kann das zuständige Departement das Recht angemessen befristen.

6. Die Anerkennung nach Absatz 5 fällt ohne Entschädigung ganz oder teilweise dahin, wenn

a) die nutzungsberechtigte Person das Nutzungsrecht während 10 Jahren ganz oder teilweise nicht ausgeübt hat,

b) die Nutzungsanlage in wesentlichen Teilen nicht mehr besteht,

c) die Nutzungsanlage verlegt wird,

d) der Nutzungszweck ändert,

e) die nutzungsberechtigte Person ausdrücklich auf sie verzichtet.

Schluss- und Übergangsbestimmungen

1. Dieses Gesetz ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Nach der Genehmigung von § 13 durch den Bund und nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist beziehungsweise nach Annahme durch das Volk bestimmt der Regierungsrat den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

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