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§ 9 Gesetz über den Hochwasserschutz, die Entwässerung und die Bodenverbesserungen im Gebiet der Reussebene (Reusstalgesetz) - Unterhalt

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§ 9 Reusstalgesetz · Unterhalt

1. Der Unterhalt des wasserbaulichen Teils obliegt dem Staat. Die Gemeinden haben daran nach Massgabe der Verursachung, des Interesses und der finanziellen Leistungsfähigkeit Beiträge zu leisten. § 10 Abs. 3 bleibt vorbehalten.

2. Der Unterhalt des meliorationstechnischen Teils erfolgt nach den eidgenössischen und kantonalen Erlassen über das Bodenverbesserungswesen.

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