761.600
CH-AG
§ 9 Gesetz über den Hochwasserschutz, die Entwässerung und die Bodenverbesserungen im Gebiet der Reussebene (Reusstalgesetz) - Unterhalt
§ 9 Reusstalgesetz · Unterhalt
1. Der Unterhalt des wasserbaulichen Teils obliegt dem Staat. Die Gemeinden haben daran nach Massgabe der Verursachung, des Interesses und der finanziellen Leistungsfähigkeit Beiträge zu leisten. § 10 Abs. 3 bleibt vorbehalten.
2. Der Unterhalt des meliorationstechnischen Teils erfolgt nach den eidgenössischen und kantonalen Erlassen über das Bodenverbesserungswesen.