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§ 8 Gesetz über den Hochwasserschutz, die Entwässerung und die Bodenverbesserungen im Gebiet der Reussebene (Reusstalgesetz) - Zweckentfremdungsverbot

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§ 8 Reusstalgesetz · Zweckentfremdungsverbot

1. In Bodenverbesserungen einbezogene Grundstücke ausserhalb der jeweiligen Kanalisationsrayons dürfen ohne Bewilligung des Regierungsrates ihrem Zweck nicht entfremdet werden. Bauten und Anlagen zu andern als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken mit Einschluss von Ablagerungen dürfen nur ausnahmsweise und aus wichtigen Gründen bewilligt werden, wenn die öffentlichen Interessen es gestatten.

2. Gesuche um Bewilligungen gemäss Absatz 1 sind während einer Frist von 30 Tagen in der betreffenden Gemeindekanzlei zur Einsicht aufzulegen. Auf die Auflage ist im Amtsblatt durch den Gemeinderat hinzuweisen. Einsprachen gegen ein Gesuch sind während der Auflagefrist bei der Gemeindekanzlei zuhanden des Regierungsrates schriftlich zu erheben.

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