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§ 7 Gesetz über den Hochwasserschutz, die Entwässerung und die Bodenverbesserungen im Gebiet der Reussebene (Reusstalgesetz) - Bodenverbesserungen

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§ 7 Reusstalgesetz · Bodenverbesserungen

1. Für die Durchführung des meliorationstechnischen Teils haben die Grundeigentümer innert sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Bodenverbesserungsgenossenschaften zu gründen und deren Organe zu bestellen. Wird diese Frist nicht eingehalten, hat der Regierungsrat, soweit dies für die Durchführung des Unternehmens nötig ist, die Gründung und Konstituierung zu verfügen. Er erlässt darüber eine Verordnung.

2. Die Bodenverbesserungsgenossenschaften haben zur zweckmässigen Durchführung des Unternehmens unter sich, mit dem Staat und mit den Gemeinden zusammenzuarbeiten.

3. Im Übrigen gelten für die Bodenverbesserungen die eidgenössischen und kantonalen Erlasse.

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