761.600
CH-AG
§ 6 Gesetz über den Hochwasserschutz, die Entwässerung und die Bodenverbesserungen im Gebiet der Reussebene (Reusstalgesetz) - Erwerb von Rechten, Enteignungsrecht
§ 6 Reusstalgesetz · Erwerb von Rechten, Enteignungsrecht
1. Für den wasserbaulichen Teil und Naturschutzzwecke erforderliche Rechte sind vom Staate zu beschaffen. Der Grosse Rat beschliesst die entsprechenden Kredite. Das für die Kanalwege erforderliche Land ist von den Bodenverbesserungsgenossenschaften zur Verfügung zu stellen.
2. Die Rechte nach Absatz 1 können gegen volle Entschädigung enteignet werden, falls sie nicht freihändig oder im Regulierungsverfahren erworben werden können.