§ 3 Gesetz über den Hochwasserschutz, die Entwässerung und die Bodenverbesserungen im Gebiet der Reussebene (Reusstalgesetz) - Kostenverteilung
§ 3 Reusstalgesetz · Kostenverteilung
1. Die Kosten des wasserbaulichen Teils mit Einschluss des Erwerbs der dafür erforderlichen Rechte im Betrage von Fr. 30'500'000.- trägt der Staat, soweit sie nicht vom Bund übernommen werden oder zu Lasten des Kraftwerkes Bremgarten-Zufikon gehen. Steigen oder sinken die Kosten im Laufe der Ausführungszeit über oder unter die auf der Preisbasis vom 1. Januar 1969 berechneten Aufwendungen, so erhöht oder vermindert sich der Kredit entsprechend.
2. An die Kosten des meliorationstechnischen Teils zahlt der Staat nach den Vorschriften über die Bodenverbesserungen einen Beitrag von 40 %. Die Gemeinden des Gebietes leisten an die in ihrem Bann entstehenden Kosten einen Beitrag von mindestens 10 %. Die nach Abzug dieser Beiträge und des Bundesbeitrages verbleibenden Kosten sind vom beteiligten Grundeigentum nach den Vorschriften über die Bodenverbesserungen zu tragen.