Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
761.600 CH-AG

§ 3 Gesetz über den Hochwasserschutz, die Entwässerung und die Bodenverbesserungen im Gebiet der Reussebene (Reusstalgesetz) - Kostenverteilung

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (12 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 Reusstalgesetz · Kostenverteilung

1. Die Kosten des wasserbaulichen Teils mit Einschluss des Erwerbs der dafür erforderlichen Rechte im Betrage von Fr. 30'500'000.- trägt der Staat, soweit sie nicht vom Bund übernommen werden oder zu Lasten des Kraftwerkes Bremgarten-Zufikon gehen. Steigen oder sinken die Kosten im Laufe der Ausführungszeit über oder unter die auf der Preisbasis vom 1. Januar 1969 berechneten Aufwendungen, so erhöht oder vermindert sich der Kredit entsprechend.

2. An die Kosten des meliorationstechnischen Teils zahlt der Staat nach den Vorschriften über die Bodenverbesserungen einen Beitrag von 40 %. Die Gemeinden des Gebietes leisten an die in ihrem Bann entstehenden Kosten einen Beitrag von mindestens 10 %. Die nach Abzug dieser Beiträge und des Bundesbeitrages verbleibenden Kosten sind vom beteiligten Grundeigentum nach den Vorschriften über die Bodenverbesserungen zu tragen.

← § 2 Reusstalgesetz Gesetz über den Hochwasserschutz, die Entwässerung und die Bodenverbesserungen im Gebiet der Reussebene (Reusstalgesetz) - Zweck § 4 Reusstalgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →