761.600
CH-AG
§ 2 Gesetz über den Hochwasserschutz, die Entwässerung und die Bodenverbesserungen im Gebiet der Reussebene (Reusstalgesetz) - Träger
§ 2 Reusstalgesetz · Träger
1. Träger des wasserbaulichen Teils ist der Staat.
2. Träger des meliorationstechnischen Teils sind die Bodenverbesserungsgenossenschaften des Gebietes.