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§ 2 Gesetz über den Hochwasserschutz, die Entwässerung und die Bodenverbesserungen im Gebiet der Reussebene (Reusstalgesetz) - Träger

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§ 2 Reusstalgesetz · Träger

1. Träger des wasserbaulichen Teils ist der Staat.

2. Träger des meliorationstechnischen Teils sind die Bodenverbesserungsgenossenschaften des Gebietes.

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