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§ 12 Gesetz über den Hochwasserschutz, die Entwässerung und die Bodenverbesserungen im Gebiet der Reussebene (Reusstalgesetz) - Inkrafttreten

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§ 12 Reusstalgesetz · Inkrafttreten

1. Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch das Volk in Kraft.

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