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§ 11 Gesetz über den Hochwasserschutz, die Entwässerung und die Bodenverbesserungen im Gebiet der Reussebene (Reusstalgesetz) - Vollzug

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§ 11 Reusstalgesetz · Vollzug

1. Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt.

2. Er ist ermächtigt, für Projektierung, Ausführung und Unterhalt die notwendigen organisatorischen Massnahmen zu treffen.

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