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§ 10 Gesetz über den Hochwasserschutz, die Entwässerung und die Bodenverbesserungen im Gebiet der Reussebene (Reusstalgesetz) - Kraftwerk Bremgarten-Zufikon

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§ 10 Reusstalgesetz · Kraftwerk Bremgarten-Zufikon

1. Das Kraftwerk Bremgarten-Zufikon ist Bestandteil der Sanierung der Reussebene. Die Projekte für den wasserbaulichen Teil, den meliorationstechnischen Teil und das Kraftwerk Bremgarten-Zufikon sind aufeinander abgestimmt.

2. Die Ausführung des wasserbaulichen Teils, des meliorationstechnischen Teils und des Kraftwerkes Bremgarten-Zufikon ist zu koordinieren.

3. Bau-, Betriebs- und Unterhaltskosten der Bauten und Anlagen, die sowohl dem wasserbaulichen Teil als auch dem Kraftwerk Bremgarten-Zufikon dienen, sind vom Regierungsrat nach Massgabe des Interesses auf Staat und Kraftwerk zu verlegen. Durch diesen Kostenverteiler darf der Stromkonsument nicht zusätzlich belastet werden.

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