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§ 1 Gesetz über den Hochwasserschutz, die Entwässerung und die Bodenverbesserungen im Gebiet der Reussebene (Reusstalgesetz) - Zweck

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§ 1 Reusstalgesetz · Zweck

1. Die Gemeinden Aristau, Hermetschwil, Jonen, Merenschwand, Mühlau, Oberlunkhofen, Rottenschwil und Unterlunkhofen (im Folgenden «Gebiet» genannt) sind

a) vor Überschwemmungen durch die Reuss und deren Seitenbäche zu schützen und zu entwässern (wasserbaulicher Teil),

b) soweit erforderlich zu meliorieren (meliorationstechnischer Teil).

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