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§ 8 Dekret über den Schutz des Klingnauer Stausees und seiner Umgebung - Zone für Kraftwerkanlagen

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§ 8 Dekret über den Schutz des Klingnauer Stausees und seiner Umgebung · Zone für Kraftwerkanlagen

1. Die Zone für Kraftwerkanlagen umfasst das Kraftwerk mit allem Zubehör, die Dämme und Hinterwasserkanäle.

2. Bestand, Betrieb, Unterhalt und zeitgemässe Erneuerung sind gemäss Konzession vom 2. November 1929/6. November 1931 gewährleistet. Auf die Ziele dieses Dekretes ist Rücksicht zu nehmen. Für Baugesuche gilt § 152 Abs. 2 des Baugesetzes.

3. An den Dämmen und Hinterwasserkanälen sind landschaftsprägende Bäume, vor allem aber Gebüschgruppen und Magerwiesen zu erhalten und zu fördern.

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