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CH-AG
§ 7 Dekret über den Schutz des Klingnauer Stausees und seiner Umgebung - Landschaftsschutzzone
§ 7 Dekret über den Schutz des Klingnauer Stausees und seiner Umgebung · Landschaftsschutzzone
1. Die Landschaftsschutzzone sichert die Freihaltung der Umgebung des Stausees. Landschaftsprägende Bäume und Ufergehölze sind in ihrem Bestand zu erhalten.
2. Die ordentliche bäuerliche Bewirtschaftung ist gewährleistet. Betriebsnotwendige Bauten im Bereich bestehender landwirtschaftlicher Höfe sind nach Art. 24 RPG zugelassen, soweit sie die Ziele des Dekretes nicht beeinträchtigen. Sie sind in Grösse, Form, Farbe und Einpflanzung in die Landschaft einzufügen.
3. Für andere Bauten gilt § 4.