§ 6 Dekret über den Schutz des Klingnauer Stausees und seiner Umgebung - Naturschutzzone
§ 6 Dekret über den Schutz des Klingnauer Stausees und seiner Umgebung · Naturschutzzone
1. Die Naturschutzzone umfasst die Lebensräume der zu schützenden Pflanzen und Tiere, insbesondere
a) die Wasser- und Landflächen des Staubereiches ausserhalb des rechtsseitigen Aarelaufes und oberhalb des Bootssteges Gippingen, eingeschlossen die Brutinseln oberhalb des Stauwehrs,
b) die Wasserflächen, Schilf-, Streue- und Auenwaldbestände von Gippinger Grien, Machnau und Giriz Koblenz,
c) die Rheininsel oberhalb der Aaremündung.
2. In der Naturschutzzone ist alles zu unterlassen, was die Pflanzen- und Tierwelt oder den besonderen Charakter gefährdeter Lebensräume beeinträchtigen kann, insbesondere
a) das Betreten ausserhalb markierter Wege und Standplätze nach § 12,
b) das Fahren mit Schiffen und Schwimmkörpern jeder Art sowie jeder andere Wassersport.