Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
761.560 CH-AG

§ 6 Dekret über den Schutz des Klingnauer Stausees und seiner Umgebung - Naturschutzzone

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (13 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 6 Dekret über den Schutz des Klingnauer Stausees und seiner Umgebung · Naturschutzzone

1. Die Naturschutzzone umfasst die Lebensräume der zu schützenden Pflanzen und Tiere, insbesondere

a) die Wasser- und Landflächen des Staubereiches ausserhalb des rechtsseitigen Aarelaufes und oberhalb des Bootssteges Gippingen, eingeschlossen die Brutinseln oberhalb des Stauwehrs,

b) die Wasserflächen, Schilf-, Streue- und Auenwaldbestände von Gippinger Grien, Machnau und Giriz Koblenz,

c) die Rheininsel oberhalb der Aaremündung.

2. In der Naturschutzzone ist alles zu unterlassen, was die Pflanzen- und Tierwelt oder den besonderen Charakter gefährdeter Lebensräume beeinträchtigen kann, insbesondere

a) das Betreten ausserhalb markierter Wege und Standplätze nach § 12,

b) das Fahren mit Schiffen und Schwimmkörpern jeder Art sowie jeder andere Wassersport.

← § 5 Dekret über den Schutz des Klingnauer Stausees und seiner Umgebung Zweck § 7 Dekret über den Schutz des Klingnauer Stausees und seiner Umgebung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →