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§ 5 Dekret über den Schutz des Klingnauer Stausees und seiner Umgebung - Wasservogelschutz

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§ 5 Dekret über den Schutz des Klingnauer Stausees und seiner Umgebung · Wasservogelschutz

1. Das Dekretsgebiet nach § 3 ist Wasser- und Zugvogelreservat gemäss den Vorschriften des Bundes über die Jagd und den Schutz der wild lebenden Säugetiere und Vögel.

2. Störungen, welche die Brut-, Rast-, Mauser- und Überwinterungsfunktion des Gebietes für Wasser- und Watvögel beeinträchtigen, sind nicht gestattet.

3. Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Vollzugsbestimmungen; er regelt insbesondere die Zuständigkeiten für jagd- und seuchenpolizeiliche Aufgaben sowie die Abgeltung von Schäden durch Wasservögel nach den massgebenden Bundesvorschriften.

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