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§ 4 Dekret über den Schutz des Klingnauer Stausees und seiner Umgebung - Allgemeine Bestimmungen

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§ 4 Dekret über den Schutz des Klingnauer Stausees und seiner Umgebung · Allgemeine Bestimmungen

1. Soweit in den folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt wird, sind in allen Zonen Bauten und Anlagen, einschliesslich Terrainveränderungen wie Ablagerungen und Auffüllungen, das Aufstellen von Wohnwagen, Zelten, Mobilheimen und dergleichen sowie organisierte Anlässe, die den Gemeingebrauch übersteigen, untersagt.

2. Bestehende Bauten und Anlagen, die den Vorschriften dieses Dekretes widersprechen, dürfen nur unterhalten und zeitgemäss erneuert werden.

3. Im Interesse des Zwecks gemäss § 1 können Bauten und Anlagen, wie zum Beispiel für ökologischen Ausgleich, Erholungslenkung und Renaturierung, bewilligt werden.

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