761.560
CH-AG
§ 10 Dekret über den Schutz des Klingnauer Stausees und seiner Umgebung - Wasserzone
§ 10 Dekret über den Schutz des Klingnauer Stausees und seiner Umgebung · Wasserzone
1. Der Gemeingebrauch der Wasserzone ist auf die Durchfahrt von Einzelschiffen beschränkt. Gegenüber der Naturschutzzone im Staubereich ist ein Abstand von 50 m einzuhalten.
2. Die Ausübung der Fischerei bleibt gewährleistet.
3. Im übrigen gelten die Bestimmungen der Gesetzgebung über die Schifffahrt.