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§ 10 Dekret über den Schutz des Klingnauer Stausees und seiner Umgebung - Wasserzone

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§ 10 Dekret über den Schutz des Klingnauer Stausees und seiner Umgebung · Wasserzone

1. Der Gemeingebrauch der Wasserzone ist auf die Durchfahrt von Einzelschiffen beschränkt. Gegenüber der Naturschutzzone im Staubereich ist ein Abstand von 50 m einzuhalten.

2. Die Ausübung der Fischerei bleibt gewährleistet.

3. Im übrigen gelten die Bestimmungen der Gesetzgebung über die Schifffahrt.

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