761.520
RUD
CH-AG
§ 5a Dekret über den Schutz der Reuss und ihrer Ufer unterhalb Bremgarten (Reussuferschutzdekret, RUD) - 2a. Naturschutzzonen
Zonenvorschriften
§ 5a Reussuferschutzdekret, RUD · 2a. Naturschutzzonen
1. Die Naturschutzzonen sind in Anhang 2 aufgelistet.
2. Sie dienen als Lebensräume (Biotope) gefährdeter Tier- und Pflanzenarten, in denen jegliche Beeinträchtigung der Tier- und Pflanzenwelt zu unterlassen ist. Es dürfen nur die bestehenden Wege betreten und begangen werden; Anhang 3 regelt die Ausnahmen. Auf den Wegen in und entlang der Schutzzonen sind Hunde an der Leine zu führen.
2bis. Die Flachmoore (Riedwiesen) werden als Streuland bewirtschaftet. Der Unterhalt der anderen Flächen ausserhalb des Waldes wird wenn möglich durch extensive landwirtschaftliche Nutzung gewährleistet.
3. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Sperrzone.