761.520
RUD
CH-AG
§ 5 Dekret über den Schutz der Reuss und ihrer Ufer unterhalb Bremgarten (Reussuferschutzdekret, RUD) - 2. Sperrzonen
Zonenvorschriften
§ 5 Reussuferschutzdekret, RUD · 2. Sperrzonen
1. In den Sperrzonen sind Bauten und Anlagen, inklusive jegliche Terrainveränderung (Abgrabungen, Aufschüttungen) und Ablagerung, sowie störende Einfriedungen untersagt. Zulässig sind
a) Massnahmen des Naturschutzes und des ökologischen Ausgleichs wie die Renaturierung und Schaffung von Gewässern, Auen und Feuchtgebieten durch Bodenabtrag,
b) Massnahmen zur Ufer- und Böschungssicherung, sofern diese höher zu wertenden Interessen dienen und die Fluss- und Auendynamik dadurch nicht wesentlich eingeschränkt wird,
c) Massnahmen zu Entwässerungszwecken,
2. Das Aufstellen von Wohnwagen und Zelten ist nicht gestattet.
3. Bestehende Uferwege müssen erhalten und stets offen bleiben.
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