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761.520 RUD CH-AG

§ 2 Dekret über den Schutz der Reuss und ihrer Ufer unterhalb Bremgarten (Reussuferschutzdekret, RUD) - Zonen

Schutzgebiet, Einteilung und Abgrenzungen
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§ 2 Reussuferschutzdekret, RUD · Zonen

1. Das geschützte Gebiet umfasst die Wasserzone, Naturschutzzonen und Sperrzonen.

2. Für die Abgrenzung der Wasserzone gilt die Vermarkung der Reussparzelle und, wo diese fehlt, die Uferlinie bei mittlerem Sommerwasserstand. Für die Abgrenzung der Naturschutzzonen und der Sperrzonen sind unter Vorbehalt weiterer Nutzungseinschränkungen durch die kommunalen Nutzungsplanungen (§ 15 Baugesetz) die Schutzpläne im Massstab 1:5'000 gemäss Anhang 1 massgebend.

3. Die Pläne gemäss Anhang 1 sind Bestandteil dieses Dekrets.

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