Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
761.520 RUD CH-AG

Dekret über den Schutz der Reuss und ihrer Ufer unterhalb Bremgarten (Reussuferschutzdekret, RUD) - Geltungsbereich und Zweck (RUD)

11 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Aargau
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (11)

Gesetzestext (11 Artikel)

Schutzgebiet, Einteilung und Abgrenzungen

1. Der Abschnitt der Reuss mit ihren Ufern von Bremgarten (Au) bis zum Perimeter gemäss § 3 Abs. 1 des Wasserschlossdekrets im Mündungsbereich zur Aare ist ein Schutzgebiet mit folgenden Zielen

a) das Gebiet soll als naturnahe, dynamische sowie für den Menschen und die charakteristische Tier- und Pflanzenwelt attraktive Flussuferlandschaft erhalten bleiben;

b) Prozesse und Lebensräume, welche frei fliessende Flüsse auszeichnen, sind zu fördern;

c) bestehende Beeinträchtigungen sind nach Möglichkeit rückgängig zu machen;

d) Erholungsverkehr und Freizeitaktivitäten dürfen den Wert von Landschaft und Natur nicht schmälern.

Schutzgebiet, Einteilung und Abgrenzungen

1. Das geschützte Gebiet umfasst die Wasserzone, Naturschutzzonen und Sperrzonen.

2. Für die Abgrenzung der Wasserzone gilt die Vermarkung der Reussparzelle und, wo diese fehlt, die Uferlinie bei mittlerem Sommerwasserstand. Für die Abgrenzung der Naturschutzzonen und der Sperrzonen sind unter Vorbehalt weiterer Nutzungseinschränkungen durch die kommunalen Nutzungsplanungen (§ 15 Baugesetz) die Schutzpläne im Massstab 1:5'000 gemäss Anhang 1 massgebend.

3. Die Pläne gemäss Anhang 1 sind Bestandteil dieses Dekrets.

Zonenvorschriften

1. In der Wasserzone sind Bauten und Anlagen sowie andere Veränderungen untersagt, sofern sie nicht mit Massnahmen gemäss § 5 Abs. 1 in Zusammenhang stehen.

2. ...

3. ...

Zonenvorschriften

1. Im Übrigen ist der Gemeingebrauch am Wasserlauf gestattet; doch dürfen der Pflanzen- und Tierbestand nicht geschädigt oder gefährdet werden; insbesondere sind das Befahren von Schilf- und Laichplätzen und das Einstellen von Booten im Schilf verboten.

2. ...

Zonenvorschriften

1. In den Sperrzonen sind Bauten und Anlagen, inklusive jegliche Terrainveränderung (Abgrabungen, Aufschüttungen) und Ablagerung, sowie störende Einfriedungen untersagt. Zulässig sind

a) Massnahmen des Naturschutzes und des ökologischen Ausgleichs wie die Renaturierung und Schaffung von Gewässern, Auen und Feuchtgebieten durch Bodenabtrag,

b) Massnahmen zur Ufer- und Böschungssicherung, sofern diese höher zu wertenden Interessen dienen und die Fluss- und Auendynamik dadurch nicht wesentlich eingeschränkt wird,

c) Massnahmen zu Entwässerungszwecken,

2. Das Aufstellen von Wohnwagen und Zelten ist nicht gestattet.

3. Bestehende Uferwege müssen erhalten und stets offen bleiben.

4. ...

Zonenvorschriften

1. Die Naturschutzzonen sind in Anhang 2 aufgelistet.

2. Sie dienen als Lebensräume (Biotope) gefährdeter Tier- und Pflanzenarten, in denen jegliche Beeinträchtigung der Tier- und Pflanzenwelt zu unterlassen ist. Es dürfen nur die bestehenden Wege betreten und begangen werden; Anhang 3 regelt die Ausnahmen. Auf den Wegen in und entlang der Schutzzonen sind Hunde an der Leine zu führen.

2bis. Die Flachmoore (Riedwiesen) werden als Streuland bewirtschaftet. Der Unterhalt der anderen Flächen ausserhalb des Waldes wird wenn möglich durch extensive landwirtschaftliche Nutzung gewährleistet.

3. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Sperrzone.

Zonenvorschriften

1. Bestehende Bauten und Anlagen, welche den Vorschriften dieses Dekrets widersprechen, dürfen nur unterhalten werden.

2. Die landwirtschaftliche, gartenbauliche und waldwirtschaftliche Nutzung der Grundstücke in den Sperrzonen bleibt, unter Vorbehalt von Nutzungseinschränkungen durch die kommunalen Nutzungsplanungen (§ 2 Abs. 2), gewährleistet.

3. ...

Zonenvorschriften

1. Die Durchführung von mit Lärm verbundenen Veranstaltungen ist untersagt. Die Gemeinderäte können Ausnahmen bewilligen, soweit die Ziele dieses Dekrets nicht beeinträchtigt werden.

Vollzug

1. Gesuche für Bauten und Anlagen im Schutzgebiet dürfen vom Gemeinderat nur bewilligt werden, wenn die Zustimmung des zuständigen kantonalen Departements vorliegt.

Vollzug

1. Der Vollzug dieses Dekrets ist Sache der zuständigen Gemeinderäte und des Regierungsrats.

Vollzug

1. An Aufwändungen von Gemeinden, Zweckverbänden und Privaten für die Erstellung und Erhaltung von Erholungsanlagen (Wanderwege, Rastplätze und dergleichen), für Vorkehren zum Schutze vor Beeinträchtigungen des land- oder forstwirtschaftlich genutzten Bodens (Einfriedigungen, Signalisationen und dergleichen) und für polizeiliche Ordnungsmassnahmen kann der Regierungsrat Beiträge gewähren.

2. Der Kanton kann Massnahmen zur Erhaltung und Verbesserung geschützter Zonen treffen oder entsprechende Massnahmen Dritter unterstützen.

3. ...

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →