759.111
VFW-AG
CH-AG
§ 9 Kantonale Verordnung über Fuss- und Wanderwege (VFW-AG) - Planung Fusswegnetz
Planung
§ 9 VFW-AG · Planung Fusswegnetz
1. Die Gemeinden können das Fusswegnetz in einem kommunalen Richtplan festlegen.
2. Trassen der Fusswege können mit den kommunalen Nutzungsplänen freigehalten und in diesem Verfahren genehmigt werden.
3. Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt führt ein Verzeichnis der bestehenden und geplanten Fusswege der Gemeinden und bringt dieses dem zuständigen Bundesamt zur Kenntnis.