Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
759.111 VFW-AG CH-AG

§ 9 Kantonale Verordnung über Fuss- und Wanderwege (VFW-AG) - Planung Fusswegnetz

Planung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (15 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 9 VFW-AG · Planung Fusswegnetz

1. Die Gemeinden können das Fusswegnetz in einem kommunalen Richtplan festlegen.

2. Trassen der Fusswege können mit den kommunalen Nutzungsplänen freigehalten und in diesem Verfahren genehmigt werden.

3. Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt führt ein Verzeichnis der bestehenden und geplanten Fusswege der Gemeinden und bringt dieses dem zuständigen Bundesamt zur Kenntnis.

← § 8 VFW-AG Kantonale Verordnung über Fuss- und Wanderwege (VFW-AG) - Zweck § 10 VFW-AG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →