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759.111 VFW-AG CH-AG

§ 8 Kantonale Verordnung über Fuss- und Wanderwege (VFW-AG) - Koordination

Aufgabenverteilung und Mitwirkung
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§ 8 VFW-AG · Koordination

1. Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt erarbeitet Grundlagen und Richtlinien für die Fuss- und Wanderwegplanung, übernimmt die Koordination mit Nachbarkantonen und Bundesstellen und überprüft die Zweckmässigkeit der Fuss- und Wanderwegplanung.

2. Bei Meinungsverschiedenheiten des Vereins Aargauer Wanderwege mit Gemeinden oder Grundeigentümern über Wegführung, Ersatzmassnahmen oder Kennzeichnung entscheidet das Departement Bau, Verkehr und Umwelt.

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