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759.111 VFW-AG CH-AG

§ 6 Kantonale Verordnung über Fuss- und Wanderwege (VFW-AG) - Verein Aargauer Wanderwege

Aufgabenverteilung und Mitwirkung
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§ 6 VFW-AG · Verein Aargauer Wanderwege

1. Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt arbeitet beim Vollzug der Gesetzgebung über Fuss- und Wanderwege mit dem Verein Aargauer Wanderwege zusammen.

2. Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt kann die Durchführung bestimmter Aufgaben, namentlich die Planung des Wanderwegnetzes und der Wegführung, die Kennzeichnung der Wanderwege und die Information der Bevölkerung über Wanderwege, durch Vertrag dem Verein Aargauer Wanderwege übertragen.

3. Der Kanton leistet für diese Mitwirkung jährliche Beiträge.

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