§ 3 Kantonale Verordnung über Fuss- und Wanderwege (VFW-AG) - Beschaffenheit
§ 3 VFW-AG · Beschaffenheit
1. Die Wanderwege sind ausserhalb des Baugebietes auf Naturwegen anzulegen. In Ausnahmefällen kann das Departement Bau, Verkehr und Umwelt das Einbringen von Hartbelägen bewilligen. Bestehende Wanderwege auf Festbelagsstrecken sind nach Möglichkeit durch Verlegen auf Naturwege zu verbessern.
2. Im Interesse der Sicherheit der Fussgänger und Wanderer sowie zur Erhaltung der Wege werden wo nötig entsprechende Fahr- und Reitverbote erlassen. Zuständig für den Erlass solcher Verbote ist bei Wanderwegen, die nur diesem Zwecke dienen, das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, in allen übrigen Fällen der Gemeinderat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über den Vollzug des Strassenverkehrsrechtes vom 6. März 1984 und der dazugehörigen Verordnung vom 12. November 1984.
3. Die Kennzeichnung für Fuss- und Wanderwege auf privatem Grund ist zu dulden. Die Eigentümer sind vorher anzuhören.