§ 2 Kantonale Verordnung über Fuss- und Wanderwege (VFW-AG) - Grundsätze
§ 2 VFW-AG · Grundsätze
1. Kanton und Gemeinden nehmen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Rücksicht auf die Anliegen der Fuss- und Wanderweggesetzgebung.
2. Die Fuss- und Wanderwege sind frei begehbar; soweit notwendig sind für die Benutzung von Wegen, die über privaten Grund führen, entsprechende Rechte zu erwerben.
3. Das Fusswegnetz hat die Verbindungen zwischen Wohngebiet, Schulen, Haltestellen des öffentlichen Verkehrs und zentralen öffentlichen und privaten Einrichtungen mit Publikumsverkehr aufzunehmen.
4. Das Wanderwegnetz dient der Erholung im Freien. Es führt unter Einbezug von naturkundlichen und historischen Sehenswürdigkeiten durch die Landschaft des ganzen Kantonsgebietes.
5. Beim Vollzug der Fuss- und Wanderweggesetzgebung ist auf die Bedürfnisse von Natur und Landschaft sowie Land- und Forstwirtschaft Rücksicht zu nehmen.