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759.111 VFW-AG CH-AG

§ 13 Kantonale Verordnung über Fuss- und Wanderwege (VFW-AG) - Haftpflicht

Unterhalt
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§ 13 VFW-AG · Haftpflicht

1. Die Haftpflicht für Wanderwege, die über private Grundstücke führen, trägt der Kanton, soweit es sich nicht um mangelhaften Unterhalt handelt.

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