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759.111 VFW-AG CH-AG

§ 12 Kantonale Verordnung über Fuss- und Wanderwege (VFW-AG) - Ersatzpflicht, Ersatzvornahme

Unterhalt
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§ 12 VFW-AG · Ersatzpflicht, Ersatzvornahme

1. Fusswege dürfen nur mit Zustimmung des Gemeinderates, Wanderwege nur mit Zustimmung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt aufgehoben werden. Die Aufhebung setzt den gleichwertigen Ersatz voraus. Der Verursacher hat den Ersatz anzubieten oder die Kosten für den Ersatz zu leisten.

2. Wird die Ersatzleistung nicht erbracht, der Unterhalt vernachlässigt oder die freie und gefahrlose Begehung in Frage gestellt, kann das Departement Bau, Verkehr und Umwelt nach erfolgloser Ansetzung einer angemessenen Frist auf Kosten des Pflichtigen Ersatzmassnahmen treffen.

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