759.111
VFW-AG
CH-AG
§ 11 Kantonale Verordnung über Fuss- und Wanderwege (VFW-AG) - Unterhalt
Unterhalt
§ 11 VFW-AG · Unterhalt
1. Der Unterhalt von Fusswegen, die keinem anderen Zweck dienen, ist Sache der Gemeinden, derjenige von Wanderwegen ist Sache des Kantons.
2. Der Unterhalt von Wegen und Strassen, die als Fuss- und Wanderwege mitbenutzt werden, ist Sache der Eigentümer.
3. An den Ausbau und den Unterhalt von Privatwegen, die als Fuss- oder Wanderwege mitbenutzt werden, und für Ersatzmassnahmen können Beiträge geleistet werden. Zuständig für die Fusswege ist der Gemeinderat, für die Wanderwege das Departement Bau, Verkehr und Umwelt.