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755.112 VStV CH-AG

§ 9 Verordnung zum Verkehrssteuergesetz (Verkehrssteuerverordnung, VStV) - Ermässigung

Zuschläge für Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte
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§ 9 Verkehrssteuerverordnung, VStV · Ermässigung

1. Die Zuschläge für eine Bewilligung zur Überschreitung der zulässigen Länge, Breite, Höhe und des zulässigen Gesamtgewichts werden ermässigt

a) um 2/3 bei Einzelbewilligungen bis 15 km (Luftlinie) und bei Dauer- oder Streckendauerbewilligungen bis 3 Monate,

b) um 1/3 bei Einzelbewilligungen bis 30 km (Luftlinie) und bei Dauer- oder Streckendauerbewilligungen bis 6 Monate.

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