755.112
VStV
CH-AG
§ 9 Verordnung zum Verkehrssteuergesetz (Verkehrssteuerverordnung, VStV) - Ermässigung
Zuschläge für Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte
§ 9 Verkehrssteuerverordnung, VStV · Ermässigung
1. Die Zuschläge für eine Bewilligung zur Überschreitung der zulässigen Länge, Breite, Höhe und des zulässigen Gesamtgewichts werden ermässigt
a) um 2/3 bei Einzelbewilligungen bis 15 km (Luftlinie) und bei Dauer- oder Streckendauerbewilligungen bis 3 Monate,
b) um 1/3 bei Einzelbewilligungen bis 30 km (Luftlinie) und bei Dauer- oder Streckendauerbewilligungen bis 6 Monate.