§ 8 Verordnung zum Verkehrssteuergesetz (Verkehrssteuerverordnung, VStV) - Überschreiten des zulässigen Gesamtgewichts
§ 8 Verkehrssteuerverordnung, VStV · Überschreiten des zulässigen Gesamtgewichts
1. Der Grundzuschlag für eine Einzelbewilligung zur Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts beträgt
a) bei einem Gesamtgewicht bis 30 t: Fr. 60.-
b) für je weitere angebrochene 10 t: Fr. 20.-
2. Zum Grundzuschlag wird ein Achslastzuschlag erhoben von
a) bis 12 t Achslast: kein Zuschlag
b) bis 14 t Achslast: 100 % des Grundzuschlags
c) bis 16 t Achslast: 200 % des Grundzuschlags
d) bis 18 t Achslast: 300 % des Grundzuschlags
e) bis 20 t Achslast: 400 % des Grundzuschlags
f) bis 22 t Achslast: 500 % des Grundzuschlags
g) bis 24 t Achslast: 600 % des Grundzuschlags
h) bis 26 t Achslast: 700 % des Grundzuschlags
i) bis 28 t Achslast: 800 % des Grundzuschlags
j) über 28 t Achslast: 900 % des Grundzuschlags
3. Der Zuschlag für eine Dauerbewilligung zur Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts beläuft sich auf den zehnfachen Betrag der Einzelbewilligung.
4. Für eine Streckendauerbewilligung zur Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts ist ein Zuschlag in der Höhe des zwanzigfachen Betrags der Einzelbewilligung zu bezahlen.
5. Der Zuschlag für eine Dauer- oder Streckendauerbewilligung für ausschliesslich Leerfahrten mit Ausnahmeanhängern, die im Kanton Aargau immatrikuliert sind, beläuft sich auf den fünffachen Betrag der Einzelbewilligung.