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755.112 VStV CH-AG

§ 3 Verordnung zum Verkehrssteuergesetz (Verkehrssteuerverordnung, VStV) - Ausserordentliche Ereignisse

Erlass und Ermässigung der Verkehrssteuern
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§ 3 Verkehrssteuerverordnung, VStV · Ausserordentliche Ereignisse

1. Der Regierungsrat kann bei Katastrophen, Notlagen oder vergleichbaren ausserordentlichen Ereignissen in Abwägung aller Interessen ausnahmsweise die Verkehrssteuern erlassen oder ermässigen.

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