755.112
VStV
CH-AG
§ 20 Verordnung zum Verkehrssteuergesetz (Verkehrssteuerverordnung, VStV) - Übergangsrecht
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 20 Verkehrssteuerverordnung, VStV · Übergangsrecht
1. Die Rechnungen für die am 1. Januar fällige Verkehrssteuer werden im Jahr des Inkrafttretens des Verkehrssteuergesetzes und dieser Verordnung erst im Januar verschickt.
2. Für Zulassungsgeschäfte, die bis 31. Dezember 2025 getätigt werden, wird die gesamte Verkehrssteuer nach altem Recht berechnet.