Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
755.112 VStV CH-AG

§ 2 Verordnung zum Verkehrssteuergesetz (Verkehrssteuerverordnung, VStV) - Fahrzeuge von Personen mit Mobilitätseinschränkungen

Erlass und Ermässigung der Verkehrssteuern
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (21 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 Verkehrssteuerverordnung, VStV · Fahrzeuge von Personen mit Mobilitätseinschränkungen

1. Personen mit Mobilitätseinschränkungen, die zur Fortbewegung auf ein Motorfahrzeug angewiesen sind, wird die Verkehrssteuer erlassen, wenn sie nicht in sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen leben.

2. Halten Familienangehörige ein Fahrzeug zum regelmässigen Transport einer Person mit Mobilitätseinschränkung, kann die Verkehrssteuer ermässigt werden.

3. Fahrzeugen von vom Strassenverkehrsamt anerkannten Institutionen des Gesundheits- und Sozialwesens kann die Verkehrssteuer ermässigt oder erlassen werden.

4. Das Strassenverkehrsamt entscheidet über Erlass und Ermässigung der Verkehrssteuern.

← § 1 Verkehrssteuerverordnung, VStV Verordnung zum Verkehrssteuergesetz (Verkehrssteuerverordnung, VStV) - Geltungsbereich § 3 Verkehrssteuerverordnung, VStV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →