755.112
VStV
CH-AG
§ 2 Verordnung zum Verkehrssteuergesetz (Verkehrssteuerverordnung, VStV) - Fahrzeuge von Personen mit Mobilitätseinschränkungen
Erlass und Ermässigung der Verkehrssteuern
§ 2 Verkehrssteuerverordnung, VStV · Fahrzeuge von Personen mit Mobilitätseinschränkungen
1. Personen mit Mobilitätseinschränkungen, die zur Fortbewegung auf ein Motorfahrzeug angewiesen sind, wird die Verkehrssteuer erlassen, wenn sie nicht in sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen leben.
2. Halten Familienangehörige ein Fahrzeug zum regelmässigen Transport einer Person mit Mobilitätseinschränkung, kann die Verkehrssteuer ermässigt werden.
3. Fahrzeugen von vom Strassenverkehrsamt anerkannten Institutionen des Gesundheits- und Sozialwesens kann die Verkehrssteuer ermässigt oder erlassen werden.
4. Das Strassenverkehrsamt entscheidet über Erlass und Ermässigung der Verkehrssteuern.