755.112
VStV
CH-AG
§ 19 Verordnung zum Verkehrssteuergesetz (Verkehrssteuerverordnung, VStV) - Pauschale Schwerverkehrsabgabe des Bundes
Bezug der Verkehrssteuern und Zuschläge
§ 19 Verkehrssteuerverordnung, VStV · Pauschale Schwerverkehrsabgabe des Bundes
1. Der Bezug der pauschalen Schwerverkehrsabgabe des Bundes gemäss Verordnung über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Verordnung über die Schwerverkehrsabgabe [Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV] vom 27. März 2024) richtet sich nach den Bestimmungen dieser Verordnung.
2. Die Zahlungsfrist für die pauschale Jahresschwerverkehrsabgabe läuft längstens bis 30. April. Sie kann ausnahmsweise aus wichtigen Gründen erstreckt werden.