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755.112 VStV CH-AG

§ 18 Verordnung zum Verkehrssteuergesetz (Verkehrssteuerverordnung, VStV) - Verwirkung

Bezug der Verkehrssteuern und Zuschläge
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§ 18 Verkehrssteuerverordnung, VStV · Verwirkung

1. Forderungen auf Nachzahlung oder Rückerstattung von Verkehrssteuern sind verwirkt, wenn sie nicht innert 5 Jahren nach Eintritt der Fälligkeit geltend gemacht werden.

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