755.112
VStV
CH-AG
§ 18 Verordnung zum Verkehrssteuergesetz (Verkehrssteuerverordnung, VStV) - Verwirkung
Bezug der Verkehrssteuern und Zuschläge
§ 18 Verkehrssteuerverordnung, VStV · Verwirkung
1. Forderungen auf Nachzahlung oder Rückerstattung von Verkehrssteuern sind verwirkt, wenn sie nicht innert 5 Jahren nach Eintritt der Fälligkeit geltend gemacht werden.