755.112
VStV
CH-AG
§ 17 Verordnung zum Verkehrssteuergesetz (Verkehrssteuerverordnung, VStV) - Rückerstattung, Gutschrift
Bezug der Verkehrssteuern und Zuschläge
§ 17 Verkehrssteuerverordnung, VStV · Rückerstattung, Gutschrift
1. Werden die Kontrollschilder hinterlegt, werden die bezahlten und nicht verfallenen Verkehrssteuern dem Fahrzeughaltenden gutgeschrieben oder zurückerstattet.
2. Vom Rückerstattungsbetrag werden die Spesen abgezogen. Verbleibende Restbeträge bis Fr. 5.- verfallen und werden nicht angewiesen.