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755.112 VStV CH-AG

§ 17 Verordnung zum Verkehrssteuergesetz (Verkehrssteuerverordnung, VStV) - Rückerstattung, Gutschrift

Bezug der Verkehrssteuern und Zuschläge
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§ 17 Verkehrssteuerverordnung, VStV · Rückerstattung, Gutschrift

1. Werden die Kontrollschilder hinterlegt, werden die bezahlten und nicht verfallenen Verkehrssteuern dem Fahrzeughaltenden gutgeschrieben oder zurückerstattet.

2. Vom Rückerstattungsbetrag werden die Spesen abgezogen. Verbleibende Restbeträge bis Fr. 5.- verfallen und werden nicht angewiesen.

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