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755.112 VStV CH-AG

§ 16 Verordnung zum Verkehrssteuergesetz (Verkehrssteuerverordnung, VStV) - Verrechnung

Bezug der Verkehrssteuern und Zuschläge
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§ 16 Verkehrssteuerverordnung, VStV · Verrechnung

1. Bei Wechsel eines Fahrzeugs oder einer Kontrollschildnummer können dem gleichen Fahrzeughaltenden die bezahlten und nicht verfallenen Verkehrssteuern angerechnet werden.

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