755.112
VStV
CH-AG
§ 16 Verordnung zum Verkehrssteuergesetz (Verkehrssteuerverordnung, VStV) - Verrechnung
Bezug der Verkehrssteuern und Zuschläge
§ 16 Verkehrssteuerverordnung, VStV · Verrechnung
1. Bei Wechsel eines Fahrzeugs oder einer Kontrollschildnummer können dem gleichen Fahrzeughaltenden die bezahlten und nicht verfallenen Verkehrssteuern angerechnet werden.