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755.112 VStV CH-AG

§ 14 Verordnung zum Verkehrssteuergesetz (Verkehrssteuerverordnung, VStV) - Auf- und Abrundung

Bezug der Verkehrssteuern und Zuschläge
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§ 14 Verkehrssteuerverordnung, VStV · Auf- und Abrundung

1. Beim jährlichen Verkehrssteuerbetrag werden Bruchteile von Franken auf- oder abgerundet.

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