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755.112 VStV CH-AG

§ 12 Verordnung zum Verkehrssteuergesetz (Verkehrssteuerverordnung, VStV) - Tagesbesteuerung

Bezug der Verkehrssteuern und Zuschläge
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§ 12 Verkehrssteuerverordnung, VStV · Tagesbesteuerung

1. Die Verkehrssteuer wird nach der Anzahl der Tage der Verkehrszulassung bemessen. Davon ausgenommen ist die Zulassung mit Tagesausweisen.

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