755.112
VStV
CH-AG
§ 12 Verordnung zum Verkehrssteuergesetz (Verkehrssteuerverordnung, VStV) - Tagesbesteuerung
Bezug der Verkehrssteuern und Zuschläge
§ 12 Verkehrssteuerverordnung, VStV · Tagesbesteuerung
1. Die Verkehrssteuer wird nach der Anzahl der Tage der Verkehrszulassung bemessen. Davon ausgenommen ist die Zulassung mit Tagesausweisen.