755.112
VStV
CH-AG
§ 11 Verordnung zum Verkehrssteuergesetz (Verkehrssteuerverordnung, VStV) - Übrige Sonderbewilligungen
Zuschläge für Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte
§ 11 Verkehrssteuerverordnung, VStV · Übrige Sonderbewilligungen
1. Für die übrigen nicht ausdrücklich genannten Sonderbewilligungen betragen die Zuschläge bis Fr. 500.-.
2. Für Fahrten im Zusammenhang mit einer amtlichen Fahrzeugprüfung im Kanton Aargau werden ausschliesslich die Ausstellgebühren in Rechnung gestellt.