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755.112 VStV CH-AG

§ 11 Verordnung zum Verkehrssteuergesetz (Verkehrssteuerverordnung, VStV) - Übrige Sonderbewilligungen

Zuschläge für Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte
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§ 11 Verkehrssteuerverordnung, VStV · Übrige Sonderbewilligungen

1. Für die übrigen nicht ausdrücklich genannten Sonderbewilligungen betragen die Zuschläge bis Fr. 500.-.

2. Für Fahrten im Zusammenhang mit einer amtlichen Fahrzeugprüfung im Kanton Aargau werden ausschliesslich die Ausstellgebühren in Rechnung gestellt.

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