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755.112 VStV CH-AG

§ 10 Verordnung zum Verkehrssteuergesetz (Verkehrssteuerverordnung, VStV) - Landwirtschaftliche Ausnahmefahrzeuge

Zuschläge für Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte
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§ 10 Verkehrssteuerverordnung, VStV · Landwirtschaftliche Ausnahmefahrzeuge

1. Die Einzelbewilligung für landwirtschaftliche Ausnahmefahrzeuge ist zuschlagsfrei.

2. Der Zuschlag für eine Dauerbewilligung von landwirtschaftlichen Fahrzeugen beträgt

a) landwirtschaftliche Arbeitskarren: pauschal Fr. 50.-

b) landwirtschaftliche Arbeitsanhänger: pauschal Fr. 50.-

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