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755.100 VStG CH-AG

§ 7 Verkehrssteuergesetz (VStG) - Wohnmotorwagen, Kleinbusse und Gesellschaftswagen

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§ 7 VStG · Wohnmotorwagen, Kleinbusse und Gesellschaftswagen

1. Für Wohnmotorwagen bis 3'500 kg Gesamtgewicht und Kleinbusse richtet sich die Verkehrssteuer nach § 4.

2. Für Wohnmotorwagen mit einem Gesamtgewicht über 3'500 kg beträgt die Verkehrssteuer bis 4'500 kg Gesamtgewicht Fr. 300.-, für jedes zusätzliche Kilogramm Gesamtgewicht Fr. -.10.

3. Für Gesellschaftswagen beträgt die Verkehrssteuer bis 6’000 kg Gesamtgewicht Fr. 300. -, für jedes zusätzliche Kilogramm Gesamtgewicht Fr. -.10.

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