755.100
VStG
CH-AG
§ 7 Verkehrssteuergesetz (VStG) - Wohnmotorwagen, Kleinbusse und Gesellschaftswagen
§ 7 VStG · Wohnmotorwagen, Kleinbusse und Gesellschaftswagen
1. Für Wohnmotorwagen bis 3'500 kg Gesamtgewicht und Kleinbusse richtet sich die Verkehrssteuer nach § 4.
2. Für Wohnmotorwagen mit einem Gesamtgewicht über 3'500 kg beträgt die Verkehrssteuer bis 4'500 kg Gesamtgewicht Fr. 300.-, für jedes zusätzliche Kilogramm Gesamtgewicht Fr. -.10.
3. Für Gesellschaftswagen beträgt die Verkehrssteuer bis 6’000 kg Gesamtgewicht Fr. 300. -, für jedes zusätzliche Kilogramm Gesamtgewicht Fr. -.10.